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Rechtsverbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieses Textes.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Threeländ Festival
Veranstalter: Threeländ Entertainment GbR
Stand: Juli 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Threeländ Entertainment GbR (nachfolgend „Veranstalter“) und sämtlichen Besucherinnen und Besuchern, Ticketkäuferinnen und Ticketkäufern, Campinggästen, VIP-Gästen, Backstage-Gästen, Medienvertreterinnen und Medienvertretern, Dienstleistern sowie allen weiteren Personen, die das Veranstaltungsgelände oder angrenzende Bereiche des Threeländ Festivals betreten.
(2) Die AGB gelten insbesondere für:
den Erwerb von Eintrittskarten,
den Aufenthalt auf dem Festivalgelände,
die Nutzung des Campingplatzes,
die Nutzung der Parkflächen,
die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen,
den Besuch von VIP- und Backstage-Bereichen,
sämtliche vom Veranstalter betriebenen Flächen.
(3) Mit dem Erwerb eines Tickets oder dem Betreten des Festivalgeländes erkennt jede Besucherin und jeder Besucher diese AGB als verbindlich an.
(4) Ergänzend gelten die Hausordnung, Campingordnung, Parkplatzordnung sowie weitere auf der Website veröffentlichte Regelwerke.
Veranstalter des Threeländ Festivals ist:
Threeländ Entertainment GbR
Hans-Vetter-Straße 45
79650 Schopfheim
Deutschland
E-Mail: info@threeland-festival.de
Website: www.threeland-festival.de
Der Veranstalter organisiert, plant und führt sämtliche Veranstaltungen des Threeländ Festivals eigenverantwortlich durch.
Im Sinne dieser AGB gelten folgende Definitionen:
Festivalgelände bezeichnet sämtliche Veranstaltungsflächen einschließlich Bühnenbereiche, Gastronomieflächen, VIP-Bereiche, Sanitäranlagen, Rettungswege und sonstiger Besucherbereiche.
Campinggelände bezeichnet alle ausgewiesenen Zeltflächen einschließlich Sanitäranlagen und Gemeinschaftsbereiche.
Ticket bezeichnet sämtliche Eintrittskarten in Papierform oder digitaler Form.
Festivalband bezeichnet das offizielle Einlassband, das während der gesamten Veranstaltungsdauer ordnungsgemäß am Handgelenk zu tragen ist.
Besucher ist jede Person, die das Festivalgelände oder Campinggelände betritt.
Security bezeichnet alle vom Veranstalter eingesetzten Sicherheitskräfte.
(1) Vertragsgrundlage sind ausschließlich:
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die Hausordnung,
die Campingordnung,
die Parkplatzordnung,
die Datenschutzerklärung,
gesetzliche Vorschriften.
(2) Abweichende Bedingungen des Besuchers finden keine Anwendung.
(1) Der Veranstalter behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen, soweit gesetzliche Änderungen oder organisatorische Erfordernisse dies notwendig machen.
(2) Für bereits abgeschlossene Ticketkäufe gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
(1) Der Erwerb von Eintrittskarten für das Threeländ Festival erfolgt ausschließlich über die vom Veranstalter autorisierten Vorverkaufsstellen oder Ticketplattformen.
(2) Autorisierte Ticketvertriebspartner sind insbesondere:
Eventim
ticket.io
der offizielle Ticketshop des Threeländ Festivals (soweit vorhanden)
weitere vom Veranstalter ausdrücklich benannte Vertriebspartner.
(3) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Tickets, die über nicht autorisierte Verkaufsplattformen oder Privatpersonen erworben wurden.
(4) Mit Abschluss des Bestellvorgangs gibt die Käuferin oder der Käufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Veranstaltungsvertrages ab.
(5) Der Vertrag kommt erst mit der Annahme der Bestellung durch den jeweiligen Ticketanbieter sowie der erfolgreichen Zahlungsabwicklung zustande.
(6) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere bei Verdacht auf Betrug, Missbrauch oder Verstößen gegen diese AGB.
Für das Threeländ Festival können insbesondere folgende Ticketarten angeboten werden:
Festivalpass
Tagesticket
Wochenendticket
VIP-Ticket
Campingticket
Parkplatzticket
Backstage-Pass
Presseakkreditierung
Mitarbeiterausweise
Künstler- und Crew-Ausweise
Sponsoren- und Partnerausweise
Der Veranstalter behält sich vor, weitere Ticketkategorien einzuführen oder bestehende Ticketarten anzupassen.
Ein Anspruch auf bestimmte Ticketarten besteht nicht.
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Kaufs veröffentlichten Preise.
(2) Alle Preisangaben verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese gesetzlich anfällt.
(3) Zusätzlich können Vorverkaufs-, Service-, Versand- oder Bearbeitungsgebühren des jeweiligen Ticketanbieters erhoben werden.
(4) Preisänderungen nach Abschluss des Kaufvertrages sind ausgeschlossen.
Der Ticketkauf kann – abhängig vom jeweiligen Ticketanbieter – insbesondere über folgende Zahlungsarten erfolgen:
Kreditkarte
Debitkarte
EC-Karte
PayPal
Sofortüberweisung
Klarna
Apple Pay
Google Pay
weitere angebotene Zahlungsmethoden
Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass sämtliche Zahlungsarten jederzeit verfügbar sind.
(1) Tickets können als
Mobile Ticket,
Print-at-Home-Ticket,
PDF-Ticket,
Wallet-Ticket oder
Versandticket
bereitgestellt werden.
(2) Die Verantwortung für die richtige Angabe der E-Mail-Adresse oder Postanschrift liegt ausschließlich beim Käufer.
(3) Der Veranstalter haftet nicht für Zustellungsverzögerungen, die durch Dritte verursacht werden.
(1) Der Veranstalter kann Tickets personalisieren.
(2) Personalisierte Tickets dürfen ausschließlich von der auf dem Ticket genannten Person genutzt werden.
(3) Der Veranstalter kann beim Einlass einen amtlichen Lichtbildausweis verlangen.
(4) Stimmen Ticket und Ausweisdokument nicht überein, kann der Zutritt verweigert werden.
(1) Tickets dürfen ausschließlich im privaten Rahmen weitergegeben werden.
(2) Eine gewerbliche Weiterveräußerung ist untersagt.
(3) Der Verkauf über Internetplattformen zu überhöhten Preisen ist nicht gestattet.
(4) Der Veranstalter kann Tickets sperren, wenn gegen diese Bestimmungen verstoßen wird.
Insbesondere untersagt sind:
Auktionen mit Gewinnerzielungsabsicht,
Ticketverkauf über kommerzielle Wiederverkaufsplattformen ohne Genehmigung,
Weiterverkauf durch gewerbliche Händler,
Nutzung von Bots oder automatisierten Programmen zum Ticketerwerb,
Masseneinkäufe zum Weiterverkauf.
Bei Verstößen kann der Veranstalter
Tickets sperren,
den Zutritt verweigern,
Schadensersatz verlangen,
zukünftige Ticketkäufe ausschließen.
(1) Der Verlust eines Tickets ist dem Ticketanbieter unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz besteht nur, soweit der jeweilige Ticketanbieter dies vorsieht und eine eindeutige Zuordnung des Tickets möglich ist.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, verlorene Tickets zu sperren.
(4) Festivalbänder werden bei Verlust oder Beschädigung grundsätzlich nicht ersetzt.
(1) Beim Erwerb von Eintrittskarten für Freizeitveranstaltungen besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht, sofern für die Veranstaltung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.
(2) Eine Rückgabe oder ein Umtausch von Tickets ist daher ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen oder der Veranstalter im Einzelfall ausdrücklich einer Rückgabe zustimmt.
(3) Wird das Festival vollständig abgesagt, richten sich etwaige Erstattungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Bedingungen des jeweiligen Ticketanbieters.
(1) Eine Erstattung des Ticketpreises wegen der Absage einzelner Künstlerinnen oder Künstler, Änderungen des Programms, Anpassungen des Zeitplans oder des Ablaufs der Veranstaltung ist ausgeschlossen, sofern die Durchführung des Festivals als Ganzes gewährleistet bleibt.
(2) Muss das Festival aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen oder sonstiger vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände verschoben oder abgesagt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen des jeweiligen Ticketanbieters.
(3) Bereits angefallene Vorverkaufs-, Service- oder Versandgebühren können von einer Erstattung ausgeschlossen sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist oder die Bedingungen des Ticketanbieters dies vorsehen.
(1) Zutritt zum Threeländ Festival erhalten ausschließlich Personen, die über ein gültiges Ticket oder eine gültige Akkreditierung verfügen und die Einlasskontrollen erfolgreich durchlaufen haben.
(2) Der Zutritt ist nur während der vom Veranstalter bekannt gegebenen Öffnungszeiten möglich.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern, insbesondere wenn:
das Ticket ungültig, gesperrt oder gefälscht ist,
der Besucher gegen diese AGB verstößt,
behördliche Auflagen dies erfordern,
Sicherheitsgründe entgegenstehen.
(4) Mit Betreten des Festivalgeländes erkennt jeder Besucher sämtliche Regelungen dieser AGB sowie die Hausordnung an.
(1) Das Mindestalter für den Besuch des Threeländ Festivals beträgt 16 Jahre.
(2) Für alle Besucher gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Personen unter 16 Jahren erhalten keinen Zutritt zum Festivalgelände, auch nicht in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person, sofern der Veranstalter keine abweichende Regelung veröffentlicht.
(4) Der Veranstalter kann für einzelne Bereiche oder Programmpunkte ein höheres Mindestalter festlegen.
(5) Beim Ausschank alkoholischer Getränke gelten ausschließlich die gesetzlichen Altersgrenzen.
(1) Jeder Besucher ist verpflichtet, auf Verlangen des Veranstalters oder des Sicherheitsdienstes einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.
(2) Als gültige Ausweisdokumente gelten insbesondere:
Personalausweis
Reisepass
EU-Identitätskarte
Aufenthaltstitel mit Lichtbild
(3) Kann das Alter oder die Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden, kann der Zutritt verweigert werden.
(1) Nach erfolgreicher Einlasskontrolle erhält jeder Besucher ein offizielles Festivalband.
(2) Das Festivalband ist während des gesamten Aufenthalts gut sichtbar und ordnungsgemäß am Handgelenk zu tragen.
(3) Das Festivalband darf weder:
verändert,
geöffnet,
beschädigt,
entfernt,
manipuliert,
weitergegeben
noch auf andere Weise unbrauchbar gemacht werden.
(4) Manipulierte oder beschädigte Festivalbänder verlieren ihre Gültigkeit.
(5) Ein Anspruch auf Ersatz besteht bei Verlust oder Beschädigung des Festivalbandes grundsätzlich nicht.
(6) Das Festivalband bleibt Eigentum des Veranstalters.
(1) Der Wiedereinlass auf das Festivalgelände ist ausschließlich mit einem gültigen, unbeschädigten Festivalband möglich.
(2) Besucher müssen das Festivalband bei jedem erneuten Betreten des Geländes vorzeigen.
(3) Zusätzlich kann der Veranstalter verlangen, dass ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt wird.
(4) Der Veranstalter behält sich vor, den Wiedereinlass aus Sicherheitsgründen vorübergehend auszusetzen oder einzuschränken, insbesondere bei Überfüllung oder behördlichen Anordnungen.
(1) Vor dem Betreten des Festivalgeländes sowie jederzeit während der Veranstaltung können Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.
(2) Diese umfassen insbesondere:
Taschenkontrollen,
Sichtkontrollen,
Personenkontrollen,
Kontrolle von Rucksäcken,
Kontrolle von mitgeführten Gegenständen.
(3) Besucher sind verpflichtet, den Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge zu leisten.
(4) Wer sich einer Sicherheitskontrolle verweigert, kann vom Festival ausgeschlossen werden.
(1) Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, verbotene Gegenstände sicherzustellen.
(2) Eine Rückgabe erfolgt nur, sofern dies rechtlich zulässig und organisatorisch möglich ist.
(3) Gegenstände, deren Besitz gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, können den zuständigen Behörden übergeben werden.
(4) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Der Veranstalter kann den Zutritt insbesondere verweigern bei:
stark alkoholisierten Personen,
unter Drogeneinfluss stehenden Personen,
aggressivem Verhalten,
beleidigendem Verhalten,
diskriminierendem Verhalten,
Mitführen verbotener Gegenstände,
fehlendem Ausweisdokument auf Verlangen,
ungültigem Ticket,
beschädigtem Festivalband,
Manipulation des Tickets,
Sicherheitsbedenken.
Die Entscheidung des Veranstalters erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Sicherheit aller Besucher.
(1) Das Hausrecht wird durch die Threeländ Entertainment GbR sowie die von ihr beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienste ausgeübt.
(2) Den Anweisungen des Veranstalters, der Mitarbeitenden und des Sicherheitsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Besucher können bei Verstößen gegen diese AGB oder gegen gesetzliche Vorschriften jederzeit ganz oder teilweise vom Festivalgelände verwiesen werden.
(4) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises oder sonstiger Kosten.
Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei:
Gewalt,
Körperverletzung,
Diebstahl,
Sachbeschädigung,
Belästigung,
sexueller Belästigung,
Diskriminierung,
Rassismus,
Antisemitismus,
Homophobie,
Transfeindlichkeit,
Sexismus,
Bedrohungen,
Besitz oder Handel mit Betäubungsmitteln,
Verstoß gegen das Vermummungsverbot,
wiederholter Missachtung von Anweisungen,
Gefährdung anderer Besucher oder Mitarbeitender.
Ein Ausschluss kann dauerhaft für die laufende Veranstaltung sowie für zukünftige Veranstaltungen der Threeländ Entertainment GbR ausgesprochen werden.
(1) Das Threeländ Festival steht für ein respektvolles, sicheres und diskriminierungsfreies Miteinander.
(2) Jegliche Form von:
Diskriminierung,
Rassismus,
Antisemitismus,
Sexismus,
Homo-, Bi- oder Transfeindlichkeit,
Belästigung,
Mobbing,
Einschüchterung,
Gewalt,
Hassrede oder
sonstigem menschenverachtenden Verhalten
ist untersagt.
(3) Betroffene oder Zeugen solcher Vorfälle werden gebeten, sich unverzüglich an das Awareness-Team, den Sicherheitsdienst oder das Festivalpersonal zu wenden.
(4) Der Veranstalter behält sich vor, bei Verstößen geeignete Maßnahmen bis hin zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung zu ergreifen.
(1) Alle Besucherinnen und Besucher haben sich auf dem gesamten Festivalgelände sowie auf den dazugehörigen Camping-, Park- und Veranstaltungsflächen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird.
(2) Jeder Besucher ist verpflichtet, die Einrichtungen des Festivals pfleglich zu behandeln und Beschädigungen zu vermeiden.
(3) Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Notausgänge sowie Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten. Das Blockieren oder Beeinträchtigen dieser Bereiche ist untersagt.
(4) Den Anweisungen des Veranstalters, der Mitarbeitenden, des Sicherheitsdienstes, des Awareness-Teams, der Sanitätsdienste sowie von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst ist unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Besucher haben sich gegenseitig mit Respekt zu begegnen. Rücksichtsloses oder provokatives Verhalten kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
(1) Das Hausrecht wird ausschließlich durch die Threeländ Entertainment GbR sowie die von ihr beauftragten Personen ausgeübt.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Personen jederzeit den Zutritt zu verweigern oder sie vom Festivalgelände zu verweisen, sofern berechtigte Gründe vorliegen.
(3) Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht.
(4) Besucher, die gegen diese AGB oder geltendes Recht verstoßen, können dauerhaft von zukünftigen Veranstaltungen der Threeländ Entertainment GbR ausgeschlossen werden.
(1) Das Threeländ Festival steht für Offenheit, Vielfalt, gegenseitigen Respekt und ein diskriminierungsfreies Miteinander.
(2) Jede Form von Gewalt, Einschüchterung, Bedrohung oder Belästigung ist untersagt.
(3) Insbesondere untersagt sind:
sexuelle Belästigung,
körperliche Übergriffe,
Stalking,
Mobbing,
diskriminierende Äußerungen,
rassistische Handlungen,
antisemitische Handlungen,
homo-, bi- oder transfeindliche Handlungen,
sexistische Handlungen,
menschenverachtende Symbolik oder Gesten.
(4) Besucher, die gegen diese Grundsätze verstoßen, können ohne vorherige Verwarnung dauerhaft vom Festival ausgeschlossen werden.
(1) Das Tragen von Gegenständen, die geeignet sind, die Identität zu verschleiern, ist untersagt.
Hierzu gehören insbesondere:
Sturmhauben,
Vollmasken,
Motorradhelme,
Schutzhelme,
Gesichtsmasken (ausgenommen medizinisch notwendige Masken),
sonstige Gesichtsverschleierungen.
(2) Wetterbedingte Kopfbedeckungen wie Mützen, Caps oder Sonnenhüte sind zulässig, sofern das Gesicht erkennbar bleibt.
(3) Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Besucher zum Abnehmen entsprechender Gegenstände aufzufordern.
(1) Das Tragen oder Mitführen von Kleidung, Symbolen oder Gegenständen mit diskriminierendem, verfassungsfeindlichem, extremistischer oder menschenverachtendem Inhalt ist verboten.
Dies gilt insbesondere für:
nationalsozialistische Kennzeichen,
volksverhetzende Darstellungen,
rassistische Botschaften,
antisemitische Inhalte,
extremistische Propaganda,
Gewaltverherrlichung,
Hasssymbole.
(2) Der Veranstalter behält sich vor, betroffene Personen unverzüglich vom Festival auszuschließen.
(1) Das Verteilen von Flyern, Werbematerialien oder sonstigen Werbeträgern ist ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.
(2) Das Anbringen von Bannern, Plakaten oder Werbeflächen ist nur an ausdrücklich freigegebenen Bereichen gestattet.
(3) Ambush-Marketing sowie jede Form unerlaubter Werbung für Unternehmen, Produkte oder Veranstaltungen ist untersagt.
(4) Ausgenommen hiervon sind Marken oder Logos auf Kleidung, Getränken oder persönlichen Gebrauchsgegenständen, soweit deren Mitführung unvermeidbar ist und keine gezielte Werbeabsicht verfolgt wird.
(1) Der Verkauf von Waren, Speisen, Getränken oder Dienstleistungen ist ausschließlich zugelassenen Verkaufsständen vorbehalten.
(2) Der Verkauf von Merchandise-Artikeln mit Bezug zum Threeländ Festival ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist untersagt.
(3) Händler und Aussteller müssen über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.
(1) Private Foto- und Videoaufnahmen für den persönlichen Gebrauch sind grundsätzlich gestattet.
(2) Professionelle Foto-, Film- oder Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken sind ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Veranstalters zulässig.
(3) Der Einsatz professioneller Kameraausrüstung ohne entsprechende Akkreditierung kann untersagt werden.
(4) Der Veranstalter kann die Nutzung bestimmter Aufnahmegeräte aus Sicherheitsgründen einschränken.
(1) Das Live-Streaming von Bühnenprogrammen, Konzerten oder sonstigen Programmpunkten zu kommerziellen Zwecken ist ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters unzulässig.
(2) Gleiches gilt für die Erstellung von Inhalten, die überwiegend der kommerziellen Nutzung oder Vermarktung dienen.
(3) Private Kurzvideos für soziale Netzwerke bleiben hiervon unberührt, soweit dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
(1) Die Bezeichnungen „Threeländ Festival“, „Threeländ Entertainment“, die Logos, Schriftzüge, Grafiken, Designs sowie sämtliche weiteren Kennzeichen des Veranstalters sind marken-, namens- oder urheberrechtlich geschützt oder zur Eintragung vorgesehen.
(2) Jegliche Nutzung, Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
(3) Dies gilt insbesondere für:
Merchandise,
Werbematerial,
Webseiten,
Social-Media-Auftritte,
Printmedien,
digitale Inhalte,
KI-generierte Inhalte unter Verwendung der geschützten Kennzeichen.
(1) Besucher haften nach den gesetzlichen Vorschriften für alle von ihnen schuldhaft verursachten Schäden.
(2) Dies umfasst insbesondere Schäden an:
Bühnen,
Technik,
Sanitäranlagen,
Zäunen,
Fahrzeugen,
Mobiliar,
Dekorationen,
Zelten,
Absperrungen,
Parkeinrichtungen.
(3) Der Veranstalter behält sich vor, Schadensersatzansprüche in voller Höhe geltend zu machen.
(1) Aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und eines geordneten Veranstaltungsablaufs dürfen Besucher ausschließlich die in diesen AGB oder durch den Veranstalter ausdrücklich zugelassenen Gegenstände auf das Festivalgelände oder den Campingplatz mitführen.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, die Liste erlaubter oder verbotener Gegenstände jederzeit aus Sicherheitsgründen anzupassen. Änderungen werden auf der offiziellen Website oder vor Ort bekannt gegeben.
(3) Die Entscheidung, ob ein Gegenstand auf das Gelände mitgenommen werden darf, trifft im Einzelfall der Veranstalter oder das beauftragte Sicherheitspersonal nach pflichtgemäßem Ermessen. Gesetzliche Rechte der Besucher bleiben unberührt.
Soweit keine Sicherheitsbedenken bestehen, dürfen insbesondere folgende Gegenstände auf das Festivalgelände mitgeführt werden:
Mobiltelefone und Smartphones
Geldbörsen und persönliche Ausweisdokumente
Schlüssel
Medikamente für den persönlichen Bedarf
medizinisch notwendige Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen oder Insulinpumpen)
Sonnencreme
Lippenpflege
Deo (kein Druckbehälter, sofern der Veranstalter nichts anderes zulässt)
kleine Kosmetikartikel
Powerbanks
kleine Handtaschen, Bauchtaschen oder Rucksäcke im jeweils bekanntgegebenen Maximalformat
Regenschirme ohne Spitze oder sonstige Gefährdungseignung
GoPro- oder vergleichbare Action-Kameras für private Zwecke
persönliche Hygieneartikel
(2) Der Veranstalter kann Größen-, Mengen- oder Gewichtsbegrenzungen festlegen und auf seiner Website veröffentlichen.
Zusätzlich zu den nach § 40 zulässigen Gegenständen dürfen auf dem Campingplatz insbesondere mitgeführt und genutzt werden:
Zelte
Pavillons
Schlafsäcke
Isomatten
Luftmatratzen
Campingstühle
Campingtische
Kühlboxen ohne Glasinhalt
Taschenlampen
leere Trinkflaschen
Campinggeschirr aus Kunststoff oder Metall
Kleidung und persönliche Reiseutensilien
Nicht erlaubt sind Gegenstände, deren Nutzung gegen diese AGB oder gesetzliche Vorschriften verstößt.
Auf dem gesamten Festivalgelände einschließlich der Camping- und Parkflächen ist das Mitführen insbesondere folgender Gegenstände untersagt:
Waffen aller Art
gefährliche Werkzeuge
Messer mit feststehender oder arretierbarer Klinge
Schlagstöcke
Pfefferspray (außer gesetzlich zulässige Ausnahmen)
Schusswaffen
Munition
Pyrotechnik
Bengalos
Rauchkörper
Fackeln
Feuerwerkskörper
Sprengstoffe
Laserpointer
Megafone
Druckgasflaschen
Gasgrills
Einweggrills
offenes Feuer
Generatoren
Stromaggregate
Drohnen
Himmelslaternen
Feuerwerksraketen
professionelle Lautsprecheranlagen
große Musikanlagen
professionelle Funkanlagen, soweit sie den Veranstaltungsbetrieb stören können
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
(1) Das Mitbringen von Speisen und Getränken auf das Festivalgelände ist grundsätzlich untersagt.
(2) Ausnahmen können insbesondere gelten für:
medizinisch notwendige Ernährung,
Babynahrung,
durch den Veranstalter ausdrücklich zugelassene Fälle.
(3) Leere Trinkflaschen sind auf dem Festivalgelände nicht zugelassen, sofern der Veranstalter nichts anderes bekannt gibt. Auf dem Campingplatz dürfen leere Trinkflaschen mitgeführt werden.
(4) Der Veranstalter behält sich vor, Speisen und Getränke am Einlass sicherzustellen oder deren Mitnahme zu untersagen.
(1) Glasbehälter jeder Art sind auf dem Festivalgelände, dem Campingplatz sowie den Parkflächen verboten.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
Glasflaschen
Trinkgläser
Einmachgläser
Glasvasen
sonstige Glasbehältnisse
(3) Medizinisch notwendige Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
(1) Das Mitführen, der Konsum sowie der Handel mit illegalen Betäubungsmitteln sind verboten.
(2) Das Mitführen und der Konsum von Cannabis oder cannabisbasierten berauschenden Produkten sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände einschließlich Campingplatz und Parkflächen untersagt, soweit nicht zwingende gesetzliche Ausnahmen bestehen.
(3) Besucher dürfen sich nicht in einem Zustand befinden, durch den sie sich selbst oder andere gefährden.
(4) Stark alkoholisierte oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehende Personen können vom Zutritt ausgeschlossen oder vom Gelände verwiesen werden.
(5) Bei Verdacht auf Straftaten können die zuständigen Behörden informiert werden.
(1) Das Mitführen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist untersagt.
(2) Ebenfalls verboten sind Gegenstände, die ihrer Art nach geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachen erheblich zu beschädigen.
(3) Hierzu gehören insbesondere:
Messer
Äxte
Beile
Baseballschläger
Schlagringe
Teleskopschlagstöcke
Schleudern
Armbrüste
Bögen
Macheten
Harpunen
Elektroschocker
vergleichbare Gegenstände
(1) Jegliche Pyrotechnik ist verboten.
Hierzu zählen insbesondere:
Bengalos
Rauchfackeln
Signalmunition
Feuerwerkskörper
Böller
Raketen
Wunderkerzen
Rauchbomben
(2) Offenes Feuer ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sowie auf dem Campingplatz untersagt.
(3) Das Verbot umfasst insbesondere:
Lagerfeuer
Feuerschalen
offene Grillstellen
brennende Fackeln
Gasgrills
Einweggrills
(1) Das Starten, Landen oder Betreiben von Drohnen oder sonstigen unbemannten Fluggeräten ist auf dem gesamten Festivalgelände sowie im unmittelbaren Umfeld untersagt.
(2) Ausnahmen gelten ausschließlich für vom Veranstalter oder den zuständigen Behörden genehmigte Einsätze.
(3) Verstöße können zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung sowie zu rechtlichen Schritten führen.
(1) Das Mitführen von Tieren ist grundsätzlich untersagt.
(2) Hiervon ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Assistenzhunde.
(3) Assistenzhunde sind auf Verlangen nachzuweisen und müssen jederzeit sicher geführt werden.
(1) Diese Campingordnung gilt für sämtliche durch die Threeländ Entertainment GbR betriebenen oder ausgewiesenen Campingflächen des Threeländ Festivals.
(2) Die Campingordnung ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Hausordnung. Mit Betreten des Campingplatzes erkennen alle Campinggäste diese Regelungen als verbindlich an.
(3) Die Campingflächen dienen ausschließlich der vorübergehenden Übernachtung im Zusammenhang mit dem Besuch des Threeländ Festivals.
(4) Der Veranstalter kann einzelne Campingbereiche unterschiedlichen Kategorien (z. B. Standard, VIP oder Crew) zuordnen und hierfür ergänzende Regelungen festlegen.
(1) Zutritt zum Campingplatz erhalten ausschließlich Personen mit:
einem gültigen Festivalticket und
einer gültigen Campingberechtigung (soweit erforderlich).
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, beim Zutritt zum Campingplatz Sicherheitskontrollen durchzuführen.
(3) Besucher ohne gültige Berechtigung können vom Campingplatz verwiesen werden.
(1) Gezeltet werden darf ausschließlich auf den vom Veranstalter freigegebenen Flächen.
(2) Rettungswege, Feuerwehrzufahrten und Fluchtwege dürfen weder ganz noch teilweise blockiert werden.
(3) Der Veranstalter weist den Campinggästen keine festen Stellplätze zu, sofern nichts anderes bekannt gegeben wird.
(4) Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht.
(5) Den Anweisungen des Campingpersonals ist jederzeit Folge zu leisten.
(1) Zugelassen sind handelsübliche Campingzelte.
(2) Jedes Zelt muss vollständig innerhalb der vorgesehenen Campingfläche aufgebaut werden.
(3) Das Verbinden mehrerer Campingflächen oder das Absperren größerer Bereiche ist nicht gestattet.
(4) Der Veranstalter kann aus Sicherheitsgründen den Rückbau nicht ordnungsgemäß errichteter Zelte verlangen.
(1) Pavillons sind grundsätzlich erlaubt.
(2) Sie müssen standsicher aufgebaut und ausreichend gegen Wind gesichert werden.
(3) Pavillons dürfen keine Rettungswege oder Nachbarflächen beeinträchtigen.
(4) Bei Unwetter oder behördlichen Anordnungen kann der Veranstalter den Abbau verlangen.
(1) Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Campingplatz ist nicht gestattet.
(2) Fahrzeuge sind ausschließlich auf den ausgewiesenen Parkflächen abzustellen.
(3) Rettungswege und Zufahrten sind jederzeit freizuhalten.
(4) Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig abgeschleppt werden.
(1) Zur Gewährleistung eines angenehmen Aufenthalts gilt auf dem Campingplatz täglich eine Nachtruhe von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
(2) Während dieser Zeit sind insbesondere untersagt:
laute Musik,
Musikanlagen mit hoher Lautstärke,
Megafone,
laute Generatoren,
übermäßiger Lärm,
sonstige Ruhestörungen.
(3) Das Campingpersonal und der Sicherheitsdienst sind berechtigt, bei Verstößen geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(1) Offenes Feuer ist auf dem gesamten Campingplatz untersagt.
(2) Insbesondere verboten sind:
Lagerfeuer,
Feuerschalen,
Feuerkörbe,
Fackeln,
brennende Holzfeuer.
(3) Gasgrills und Einweggrills sind ebenfalls nicht zulässig.
(4) Verstöße können zum sofortigen Ausschluss vom Campingplatz und Festival führen.
(1) Auf dem gesamten Campingplatz besteht ein Glasverbot.
(2) Verboten sind insbesondere:
Glasflaschen,
Trinkgläser,
Einmachgläser,
Spirituosenflaschen aus Glas,
sonstige Glasbehälter.
(3) Glasbehälter können bei der Einlasskontrolle einbehalten werden.
(1) Stromaggregate, Generatoren und vergleichbare Geräte sind auf dem Campingplatz verboten.
(2) Ausgenommen sind ausschließlich vom Veranstalter genehmigte Geräte.
(3) Defekte oder unsichere elektrische Geräte dürfen nicht betrieben werden.
(1) Alle Campinggäste sind verpflichtet, ihren Stellplatz sauber zu halten.
(2) Abfälle sind ausschließlich in die hierfür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
(3) Die vorhandene Mülltrennung ist einzuhalten.
(4) Das Zurücklassen von Zelten, Pavillons, Möbeln oder sonstigen Gegenständen nach Veranstaltungsende ist untersagt.
(5) Der Veranstalter behält sich vor, zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Verursachers zu entsorgen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(1) Den Campinggästen stehen die vom Veranstalter bereitgestellten Sanitäranlagen und Duschen während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten zur Verfügung.
(2) Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
(3) Vorsätzliche Beschädigungen oder Verunreinigungen können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
(1) Auf dem Campingplatz dürfen leere Trinkflaschen mitgeführt und genutzt werden.
(2) Glasflaschen bleiben hiervon unberührt und sind weiterhin verboten.
(3) Der Veranstalter kann Trinkwasserstellen bereitstellen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(1) Jeder Campinggast ist verpflichtet, auf seine persönlichen Gegenstände selbst zu achten.
(2) Wertsachen sollten nicht unbeaufsichtigt im Zelt zurückgelassen werden.
(3) Der Veranstalter übernimmt – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände.
(4) Verdächtige Beobachtungen oder sicherheitsrelevante Vorfälle sind unverzüglich dem Sicherheitsdienst oder dem Festivalpersonal zu melden.
(1) Nach Veranstaltungsende ist der Campingplatz innerhalb der vom Veranstalter bekannt gegebenen Frist vollständig zu verlassen.
(2) Nicht abgebaute Zelte oder zurückgelassene Gegenstände können auf Kosten des Eigentümers entfernt und entsorgt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Ein Anspruch auf Aufbewahrung zurückgelassener Gegenstände besteht nicht.
(1) Diese Parkplatzordnung gilt für sämtliche vom Veranstalter bereitgestellten Besucherparkplätze des Threeländ Festivals.
(2) Die Parkplatzordnung ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Hausordnung und Campingordnung.
(3) Mit dem Befahren oder Betreten der Parkflächen erkennt jeder Nutzer diese Regelungen an.
(1) Die Nutzung der Besucherparkplätze erfolgt ausschließlich auf den hierfür ausgewiesenen Flächen.
(2) Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, Fahrzeuge auf freie Stellplätze einzuweisen.
(4) Den Anweisungen des Parkplatzpersonals ist jederzeit Folge zu leisten.
(1) Für die Nutzung der Besucherparkplätze wird eine Parkgebühr in Höhe von 5,00 € pro Fahrzeug erhoben, sofern der Veranstalter nichts anderes bekannt gibt.
(2) Die Parkgebühr berechtigt ausschließlich zum Abstellen eines Fahrzeugs auf den ausgewiesenen Besucherparkplätzen während des gebuchten Zeitraums.
(3) Ein Anspruch auf Erstattung der Parkgebühr besteht nur, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
(1) Auf sämtlichen Parkflächen gilt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), soweit diese anwendbar ist.
(2) Es gilt Schrittgeschwindigkeit, sofern keine andere Höchstgeschwindigkeit ausgeschildert ist.
(3) Rettungswege, Feuerwehrzufahrten und Notausgänge sind jederzeit freizuhalten.
(4) Das Parken außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen ist untersagt.
(1) Das Parken ist insbesondere untersagt:
auf Rettungswegen,
auf Feuerwehrzufahrten,
auf Behindertenparkplätzen ohne Berechtigung,
auf Zufahrtswegen,
auf Grünflächen,
vor Ein- und Ausfahrten,
außerhalb markierter Stellflächen.
(2) Fahrzeuge, die ordnungswidrig abgestellt wurden, können auf Kosten des Halters abgeschleppt oder umgesetzt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(1) Das Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Der Veranstalter übernimmt – außer in Fällen gesetzlich zwingender Haftung – keine Haftung für:
Diebstahl,
Einbruch,
Vandalismus,
Beschädigungen durch Dritte,
Sturm,
Hagel,
Hochwasser,
herabfallende Äste,
sonstige Naturereignisse.
(3) Besucher sind verpflichtet, ihr Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und keine Wertsachen sichtbar im Fahrzeug zurückzulassen.
(1) Die Besucherparkplätze sind ausschließlich für Pkw und vergleichbare Fahrzeuge bestimmt.
(2) Das Übernachten in Fahrzeugen auf den Besucherparkplätzen ist nicht gestattet.
(3) Wohnmobile, Wohnwagen und sonstige Campingfahrzeuge dürfen die Besucherparkplätze nur nutzen, wenn hierfür ausdrücklich gesonderte Flächen ausgewiesen wurden.
(4) Da beim Threeländ Festival ausschließlich Zeltcamping angeboten wird, besteht grundsätzlich keine Berechtigung zum Campen in Fahrzeugen auf den Besucherparkplätzen.
(1) Auf den Parkflächen ist jedes Verhalten zu unterlassen, das andere Personen gefährdet oder den Verkehrsfluss beeinträchtigt.
(2) Insbesondere untersagt sind:
unnötiges Hupen,
übermäßiger Motorenlärm,
Driften,
Burnouts,
Rennen,
gefährliche Fahrmanöver,
unnötiges Laufenlassen des Motors.
(3) Musikanlagen dürfen nur in einer Lautstärke betrieben werden, die andere Besucher nicht erheblich beeinträchtigt.
(1) Fahrzeuge, von denen aufgrund technischer Mängel oder transportierter Stoffe eine Gefahr ausgeht, dürfen nicht auf die Parkflächen gebracht werden.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, die Nutzung der Parkflächen in solchen Fällen zu untersagen.
(1) Das Laden von Elektrofahrzeugen ist ausschließlich an hierfür vorgesehenen Ladestationen zulässig.
(2) Das Laden über Stromanschlüsse des Festivalgeländes oder Campingplatzes ist untersagt.
(1) Verursacht ein Besucher Schäden oder erhebliche Verunreinigungen auf den Parkflächen, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Veranstalter kann die Kosten für Reinigung, Wiederherstellung oder Instandsetzung geltend machen.
(1) Nach Veranstaltungsende sind die Parkflächen innerhalb der vom Veranstalter bekannt gegebenen Frist zu räumen.
(2) Nicht abgeholte Fahrzeuge können – nach vorheriger Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen – kostenpflichtig abgeschleppt werden.
(3) Etwaige Kosten des Abschleppens, der Verwahrung und sonstige Folgekosten trägt der Fahrzeughalter, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Die gastronomische Versorgung der Besucher erfolgt ausschließlich durch vom Veranstalter zugelassene Gastronomiebetriebe, Foodtrucks, Getränke- und Verkaufsstände.
(2) Ein Anspruch auf ein bestimmtes gastronomisches Angebot besteht nicht.
(3) Das Angebot kann während der Veranstaltung jederzeit erweitert, eingeschränkt oder geändert werden.
(4) Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit einzelner Speisen oder Getränke.
(1) Das Mitbringen von Speisen und Getränken auf das Festivalgelände ist grundsätzlich untersagt.
(2) Das Verbot dient insbesondere:
dem Schutz der Besucher,
der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften,
der Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände,
der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung.
(3) Ausnahmen gelten ausschließlich für:
medizinisch notwendige Lebensmittel,
Babynahrung,
ausdrücklich vom Veranstalter genehmigte Einzelfälle.
(4) Auf dem Campingplatz gelten die gesonderten Regelungen der Campingordnung.
(1) Der Ausschank alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
(2) Alkoholische Getränke werden nur an Personen abgegeben, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
(3) Das Servicepersonal ist berechtigt, vor dem Ausschank einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu verlangen.
(4) Kann das Alter nicht zweifelsfrei festgestellt werden, darf der Ausschank verweigert werden.
(5) Der Veranstalter behält sich vor, den Ausschank alkoholischer Getränke an einzelne Personen jederzeit zu verweigern, insbesondere wenn:
eine erkennbare Alkoholisierung vorliegt,
die Person aggressiv oder auffällig ist,
eine Gefährdung anderer Besucher zu erwarten ist.
(1) Der Verkauf alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich an den hierfür vorgesehenen Verkaufsständen.
(2) Ein Weiterverkauf oder die unentgeltliche Weitergabe alkoholischer Getränke an Minderjährige ist untersagt.
(3) Verstöße können zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung führen und straf- oder ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
(1) Auf dem Festivalgelände werden – je nach Verkaufsstand – folgende Zahlungsmittel akzeptiert:
Bargeld
Girocard (EC-Karte)
Kreditkarte
(2) Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Zahlungsarten bei bestimmten Verkaufsständen auszuschließen oder zusätzliche Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.
(3) Technische Störungen von Kartenzahlungssystemen können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Besucher sollten daher eine angemessene Menge Bargeld mitführen.
(1) Auf dem Festivalgelände werden Getränke überwiegend in Mehrwegbechern ausgegeben.
(2) Für jeden Mehrwegbecher wird ein Pfand in Höhe von 2,00 Euro erhoben.
(3) Der Pfandbetrag wird bei Rückgabe eines unbeschädigten Mehrwegbechers an einer hierfür vorgesehenen Rückgabestelle erstattet.
(4) Stark beschädigte oder mutwillig veränderte Becher können von der Pfanderstattung ausgeschlossen werden.
(5) Der Veranstalter kann das Bechersystem jederzeit organisatorisch anpassen, sofern hierdurch keine wesentlichen Nachteile für die Besucher entstehen.
(1) Besucher sind selbst dafür verantwortlich, sich über Inhaltsstoffe und Allergene der angebotenen Speisen und Getränke zu informieren.
(2) Die jeweiligen Verkaufsstände stellen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu Allergenen und Zusatzstoffen bereit.
(3) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters beruhen.
(1) Sämtliche Gastronomiebetriebe sind verpflichtet, die geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) Besucher haben den Anweisungen des Personals im Bereich der Gastronomie Folge zu leisten.
(3) Das mutwillige Verunreinigen von Essbereichen oder das Beschädigen gastronomischer Einrichtungen ist untersagt.
(1) Besucher haben sich an Verkaufsständen rücksichtsvoll zu verhalten und den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.
(2) Das Vordrängeln, Bedrängen anderer Besucher oder aggressives Verhalten gegenüber Mitarbeitenden wird nicht geduldet.
(3) Der Veranstalter kann Personen, die den Ablauf an Verkaufsständen erheblich stören, von der weiteren Versorgung ausschließen oder vom Festivalgelände verweisen.
(1) Alle Händler, Gastronomiebetriebe und Foodtrucks bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Veranstalter.
(2) Sie sind verpflichtet, alle erforderlichen gesetzlichen Genehmigungen, insbesondere nach dem Lebensmittelrecht und Gewerberecht, einzuholen und während der Veranstaltung bereitzuhalten.
(3) Jeder Händler muss über eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.
(4) Händler handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Verträge über Speisen oder Waren kommen ausschließlich zwischen dem jeweiligen Händler und dem Besucher zustande.
(5) Der Veranstalter haftet nicht für die von den Händlern angebotenen Waren oder Dienstleistungen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Kurzfristige Lieferengpässe oder der Ausfall einzelner Verkaufsstände begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung.
(2) Der Veranstalter ist bemüht, ein ausgewogenes gastronomisches Angebot während der gesamten Veranstaltungsdauer sicherzustellen.
(1) Das Threeländ Festival ist eine mehrtägige Open-Air-Veranstaltung mit musikalischen, kulturellen und unterhaltenden Programmpunkten.
(2) Das veröffentlichte Festivalprogramm dient der Information der Besucher und stellt keine garantierte Leistungsbeschreibung einzelner Programmpunkte dar.
(3) Änderungen des Programms bleiben jederzeit vorbehalten.
(4) Der Veranstalter ist berechtigt, Programmpunkte aus organisatorischen, technischen, behördlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen zu ändern.
(1) Der Veranstalter bemüht sich, alle angekündigten Künstlerinnen und Künstler entsprechend der veröffentlichten Planung auftreten zu lassen.
(2) Ein Anspruch auf den Auftritt bestimmter Künstler oder Bands besteht jedoch nicht.
(3) Änderungen des Line-ups sind jederzeit möglich.
(4) Der Veranstalter ist berechtigt,
Künstler auszutauschen,
Auftrittszeiten zu verändern,
Bühnen zu wechseln,
Programmpunkte zusammenzulegen,
Ersatzkünstler einzusetzen.
(1) Beginn, Ende oder Dauer einzelner Programmpunkte können jederzeit angepasst werden.
(2) Verzögerungen aufgrund technischer Probleme, Wetterlagen, behördlicher Anordnungen oder organisatorischer Erfordernisse begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung.
(3) Besucher sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Informationen auf den offiziellen Informationskanälen des Veranstalters zu informieren.
(1) Der Ausfall einzelner Künstlerinnen oder Künstler stellt grundsätzlich keinen Mangel der Veranstaltung dar.
(2) Der Ausfall einzelner Auftritte berechtigt insbesondere nicht zu:
Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag,
Rückgabe des Tickets,
Minderung des Ticketpreises,
Schadensersatz,
Erstattung von Reise- oder Übernachtungskosten.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, Ersatzkünstler einzusetzen oder Programmpunkte anderweitig anzupassen.
(1) Der Veranstalter kann Bühnen, Eingänge, Wegeführungen, VIP-Bereiche, Gastronomieflächen oder sonstige Einrichtungen jederzeit ändern.
(2) Solche Änderungen stellen keinen Mangel der Veranstaltung dar, sofern der Charakter des Festivals insgesamt erhalten bleibt.
(1) Das Threeländ Festival findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt.
(2) Besucher sind verpflichtet, sich auf wechselnde Wetterbedingungen einzustellen und geeignete Kleidung mitzubringen.
(3) Insbesondere besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bei:
Regen,
Wind,
Hitze,
Kälte,
Schnee,
Nebel.
(1) Bei Gewitter, Sturm, Starkregen oder sonstigen extremen Wetterlagen kann der Veranstalter einzelne Programmpunkte verschieben, unterbrechen oder absagen.
(2) Besucher haben den Anweisungen des Veranstalters sowie der Einsatzkräfte unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Insbesondere können Bühnenbereiche oder das gesamte Festivalgelände zeitweise geräumt werden.
(1) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, einzelne Bereiche oder das gesamte Festivalgelände aus Sicherheitsgründen zu räumen.
(2) Besucher sind verpflichtet,
Ruhe zu bewahren,
den ausgeschilderten Fluchtwegen zu folgen,
den Weisungen des Personals Folge zu leisten.
(3) Eine Evakuierung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung.
(1) Kann das Festival aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, haftet der Veranstalter nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
Naturkatastrophen,
Sturm,
Hochwasser,
Erdbeben,
Blitzschlag,
Pandemien,
Epidemien,
Terroranschläge,
Krieg,
innere Unruhen,
Streiks,
behördliche Verbote,
Stromausfälle größeren Ausmaßes,
sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters.
(1) Muss das Festival vollständig abgesagt werden, richten sich mögliche Erstattungsansprüche ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Veranstalter informiert Besucher unverzüglich über die offiziellen Kommunikationskanäle.
(3) Reise-, Übernachtungs- oder sonstige Folgekosten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
(1) Wird das Festival auf einen anderen Termin verlegt, informiert der Veranstalter hierüber unverzüglich.
(2) Ob bereits erworbene Tickets ihre Gültigkeit behalten oder zurückgegeben werden können, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen des jeweiligen Ticketanbieters.
(1) Kurzfristige technische Störungen, insbesondere an:
Tonanlagen,
Lichtanlagen,
LED-Wänden,
Videotechnik,
Stromversorgung,
Internetverbindungen,
lassen den Vergütungsanspruch des Veranstalters grundsätzlich unberührt, sofern die Veranstaltung insgesamt durchgeführt werden kann.
(2) Der Veranstalter wird sich bemühen, technische Störungen schnellstmöglich zu beheben.
(1) Werden nach Vertragsschluss behördliche Auflagen erteilt oder geändert, ist der Veranstalter berechtigt, organisatorische Anpassungen vorzunehmen.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
geänderte Besucherzahlen,
Einlassregelungen,
Sicherheitsmaßnahmen,
Verkehrsführungen,
Hygienemaßnahmen,
Bühnenänderungen.
(1) Während des Threeländ Festivals werden durch den Veranstalter sowie von ihm beauftragte Unternehmen, Fotografen, Filmteams, Medienvertreter und sonstige Dienstleister Bild-, Film-, Ton- und audiovisuelle Aufnahmen angefertigt.
(2) Diese Aufnahmen dienen insbesondere:
der Berichterstattung,
der Dokumentation,
der Öffentlichkeitsarbeit,
der Werbung,
dem Marketing,
der Archivierung,
der Darstellung zukünftiger Veranstaltungen.
(3) Besucher erklären sich mit Betreten des Festivalgeländes damit einverstanden, dass sie im Rahmen solcher Aufnahmen erkennbar abgebildet werden können, soweit dies nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ergänzend nach der Datenschutzerklärung des Veranstalters.
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, die während der Veranstaltung angefertigten Aufnahmen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt im gesetzlich zulässigen Umfang für folgende Zwecke zu verwenden:
Werbung
Öffentlichkeitsarbeit
Social Media
Printmedien
Fernsehberichte
Streaming
Internetseiten
Plakate
Flyer
Sponsorenpräsentationen
Pressearbeit
Dokumentationen
(2) Die Nutzung kann insbesondere erfolgen über:
die offizielle Website,
Instagram,
Facebook,
TikTok,
YouTube,
LinkedIn,
Printmedien,
Werbeanzeigen,
LED-Werbeflächen,
Sponsorenkampagnen.
(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht.
(1) Besucher dürfen Foto- und Videoaufnahmen ausschließlich für private und nicht kommerzielle Zwecke anfertigen.
(2) Dabei sind die Persönlichkeitsrechte anderer Besucher sowie die Rechte von Künstlern, Mitarbeitenden und Dienstleistern zu beachten.
(3) Aufnahmen dürfen den Veranstaltungsablauf nicht beeinträchtigen.
(4) Das Besteigen von Bühnen, Absperrungen oder technischen Einrichtungen zum Zwecke von Aufnahmen ist untersagt.
(1) Professionelle Foto-, Film- oder Tonaufnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Threeländ Entertainment GbR.
(2) Als professionelle Ausrüstung gelten insbesondere:
Spiegelreflexkameras,
Systemkameras mit Wechselobjektiven,
Camcorder,
professionelle Tonaufnahmegeräte,
Teleobjektive,
Drohnen,
Gimbals mit professioneller Kameraausrüstung,
vergleichbare Geräte.
(3) Pressevertreter benötigen zusätzlich eine gültige Presseakkreditierung.
(1) Das Livestreaming von Konzerten, DJ-Sets oder sonstigen Programmpunkten ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.
(2) Ausgenommen sind kurze private Übertragungen über soziale Netzwerke, sofern:
keine urheberrechtlich geschützten Inhalte in unzulässigem Umfang übertragen werden,
Rechte Dritter gewahrt bleiben,
keine kommerzielle Nutzung erfolgt.
(1) Das Anfertigen professioneller Tonmitschnitte ist ohne schriftliche Genehmigung untersagt.
(2) Dies gilt insbesondere für:
Konzertmitschnitte,
DJ-Sets,
Interviews,
Backstage-Aufnahmen,
Soundchecks.
(1) Das Anfertigen von Luftbildaufnahmen mittels Drohnen oder sonstigen Fluggeräten ist untersagt.
(2) Ausnahmen gelten ausschließlich für:
den Veranstalter,
beauftragte Medienunternehmen,
behördlich genehmigte Einsätze.
(1) Besucher dürfen private Inhalte in sozialen Netzwerken veröffentlichen.
(2) Nicht zulässig sind insbesondere:
beleidigende Inhalte,
diskriminierende Inhalte,
gewaltverherrlichende Inhalte,
rufschädigende Veröffentlichungen,
Falschbehauptungen über den Veranstalter.
(3) Der Veranstalter behält sich vor, bei rechtswidrigen Veröffentlichungen rechtliche Schritte einzuleiten.
(1) Foto-, Film- oder Tonaufnahmen des Festivals dürfen nicht ohne Zustimmung des Veranstalters für das Training kommerzieller Systeme der künstlichen Intelligenz verwendet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Ebenso ist die Erstellung täuschend echter, irreführender oder rufschädigender KI-generierter Inhalte unter Verwendung des Festivalnamens, der Logos oder des Erscheinungsbildes des Festivals untersagt.
(3) Gesetzliche Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt.
(1) Die Bezeichnungen:
Threeländ Festival
Threeländ Entertainment
sowie sämtliche Logos, Designs, Grafiken, Slogans und Gestaltungen sind rechtlich geschützt oder zur Eintragung vorgesehen.
(2) Ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters ist insbesondere untersagt:
die Nutzung der Logos,
der Verkauf von Merchandise,
die Verwendung in Werbeanzeigen,
die Verwendung auf Webseiten,
die Nutzung in Apps,
die Nutzung für Veranstaltungen,
die Herstellung nachgeahmter Festivalartikel.
(1) Sponsoren des Festivals besitzen ausschließlich die ihnen vertraglich eingeräumten Werberechte.
(2) Besuchern ist jede Form des Ambush-Marketings untersagt.
(3) Ausgenommen sind Markenkennzeichnungen auf persönlicher Kleidung oder mitgeführten Gegenständen, soweit diese lediglich beiläufig erscheinen und keine gezielte Werbewirkung entfalten.
(1) Pressevertreter, Fotografen, Influencer, Content Creator und sonstige Medienvertreter benötigen für ihre Tätigkeit eine gültige Akkreditierung.
(2) Die Akkreditierung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Verstößen gegen diese AGB oder gegen erteilte Auflagen.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Akkreditierung besteht nicht.
Der Veranstalter ist berechtigt, erteilte Genehmigungen für Foto-, Film- oder Tonaufnahmen jederzeit aus wichtigem Grund zu widerrufen, insbesondere wenn:
Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden,
Künstlerrechte verletzt werden,
Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind,
gegen behördliche Auflagen verstoßen wir
Dieses Kapitel regelt die Sicherheitsmaßnahmen auf dem Festivalgelände, die Zusammenarbeit mit Einsatzkräften sowie das Verhalten der Besucher in Notfällen.
(1) Der Veranstalter erstellt für das Threeländ Festival ein Sicherheitskonzept entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie den Anforderungen der zuständigen Behörden.
(2) Zur Gewährleistung der Sicherheit können insbesondere eingesetzt werden:
Sicherheitsdienst,
Ordnungsdienst,
Sanitätsdienst,
Feuerwehr,
Polizei,
technische Einsatzleitungen,
Awareness-Team,
weiteres autorisiertes Personal.
(3) Besucher sind verpflichtet, die Anweisungen dieser Personen unverzüglich zu befolgen.
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen Personen sowie mitgeführte Gegenstände im gesetzlich zulässigen Umfang zu kontrollieren.
(2) Sicherheitskontrollen können insbesondere erfolgen:
beim Einlass,
beim Wiedereinlass,
stichprobenartig während der Veranstaltung,
beim Betreten besonderer Bereiche (z. B. VIP- oder Backstage-Bereich).
(3) Verweigert eine Person eine zulässige Kontrolle, kann ihr der Zutritt verweigert oder sie vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
(1) Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Notausgänge und Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten.
(2) Es ist untersagt, diese Bereiche durch Personen, Fahrzeuge oder Gegenstände zu blockieren.
(3) Bei einer Räumung sind ausschließlich die ausgewiesenen Fluchtwege zu benutzen.
(1) Im Notfall haben Besucher Ruhe zu bewahren und den Anweisungen des Veranstalters sowie der Einsatzkräfte unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Besucher dürfen keine Gerüchte verbreiten oder durch ihr Verhalten Panik auslösen.
(3) Festgestellte Gefahren, Unfälle oder medizinische Notfälle sind unverzüglich dem Sicherheitsdienst, dem Awareness-Team oder dem Sanitätsdienst zu melden.
(1) Während der Veranstaltung werden Sanitätsdienste entsprechend den behördlichen Anforderungen bereitgestellt.
(2) Die Inanspruchnahme medizinischer Hilfe erfolgt nach Dringlichkeit.
(3) Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für eine jederzeit sofortige medizinische Behandlung, sofern außergewöhnliche Einsatzlagen bestehen.
(1) Der Veranstalter verfolgt das Ziel, allen Besucherinnen und Besuchern einen respektvollen, diskriminierungsfreien und sicheren Aufenthalt zu ermöglichen.
(2) Belästigungen, Diskriminierungen, Bedrohungen, sexuelle Übergriffe, Mobbing sowie jede Form von Gewalt werden nicht geduldet.
(3) Besucher können sich bei Problemen jederzeit an das Awareness-Team oder andere autorisierte Mitarbeitende wenden.
(4) Der Veranstalter kann zum Schutz Betroffener geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere:
Platzverweise,
Hausverbote,
Einschaltung des Sicherheitsdienstes,
Hinzuziehung der Polizei.
(1) Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie sich selbst oder andere nicht gefährden.
(2) Personen, die aufgrund von Alkohol-, Drogen- oder sonstigem berauschendem Einfluss eine Gefahr darstellen oder den Veranstaltungsablauf erheblich stören, können vom Gelände verwiesen werden.
(3) Gesetzliche Maßnahmen der Polizei oder anderer Behörden bleiben unberührt.
(1) Das Mitführen verbotener Gegenstände richtet sich nach diesen AGB sowie der jeweils veröffentlichten Gegenstandsliste des Veranstalters.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände sicherzustellen oder deren Entfernung vom Veranstaltungsgelände zu verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Ein Anspruch auf Verwahrung oder Rückgabe besteht nur, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
(1) Zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Gefahrenabwehr sowie zum Schutz von Besuchern, Mitarbeitenden und Einrichtungen können öffentlich zugängliche Bereiche des Festivalgeländes videoüberwacht werden.
(2) Die Videoüberwachung erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(3) Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Veranstalters.
(1) Bühnen, Tribünen, Absperrungen, Licht-, Ton- und sonstige technische Anlagen dürfen ausschließlich von autorisierten Personen betreten oder bedient werden.
(2) Das Besteigen von Zäunen, Traversen, Bühnenkonstruktionen, Lautsprechertürmen oder sonstigen technischen Einrichtungen ist untersagt.
(3) Wer gegen diese Regelung verstößt, kann aus Sicherheitsgründen sofort vom Veranstaltungsgelände ausgeschlossen werden.
(1) Besucher sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zu einem sicheren Veranstaltungsablauf beizutragen.
(2) Hierzu gehört insbesondere:
Rücksichtnahme auf andere Besucher,
Beachtung von Durchsagen,
Einhaltung ausgeschilderter Hinweise,
Unterstützung bei der Freihaltung von Rettungswegen,
Meldung erkennbarer Gefahren.
(1) Verstöße gegen die Sicherheitsregelungen dieser AGB können – je nach Schwere des Verstoßes – insbesondere folgende Maßnahmen nach sich ziehen:
Verwarnung,
Sicherstellung verbotener Gegenstände,
Verweis aus einzelnen Bereichen,
Ausschluss vom Festival,
Hausverbot,
Einschaltung der Polizei,
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
(2) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Hinweis: Haftungsklauseln unterliegen in Deutschland einer strengen AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB). Die nachfolgenden Regelungen sind als Entwurf gedacht und sollten vor Verwendung anwaltlich geprüft werden.
(1) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit eine Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
(2) Eine Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden bleibt unbeschränkt.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt ebenfalls unbeschränkt.
(1) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Veranstalter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Besucher sind für ihre persönlichen Gegenstände selbst verantwortlich.
(2) Der Veranstalter übernimmt – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände, insbesondere von:
Mobiltelefonen,
Geldbörsen,
Schmuck,
Kameras,
Zelten,
Campingausrüstung,
Kleidung,
Fahrzeugen,
Fahrrädern (soweit deren Mitnahme ausnahmsweise zugelassen wurde).
(3) Dies gilt nicht, soweit der Schaden vom Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(1) Das Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Der Veranstalter übernimmt – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung für Schäden oder Verluste an Fahrzeugen durch Dritte oder Naturereignisse.
(3) Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben unberührt.
(1) Die Nutzung des Campingplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Besucher sind verpflichtet, Zelte und sonstige Ausrüstung ordnungsgemäß aufzubauen und zu sichern.
(3) Für Schäden an Campingausrüstung haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(1) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere die in § 96 genannten Ereignisse.
(3) Gesetzliche Ansprüche der Besucher bleiben unberührt.
(1) Besucher nehmen auf eigene Verantwortung an der Veranstaltung teil.
(2) Sie sind verpflichtet, ihre körperliche Verfassung realistisch einzuschätzen und bei gesundheitlichen Problemen rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
(3) Der Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln erfolgt auf eigene Verantwortung.
(1) Besucher haften nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die sie schuldhaft verursachen.
(2) Dies gilt insbesondere für Schäden an:
Bühnen,
Absperrungen,
Sanitäranlagen,
Campingflächen,
Parkflächen,
technischen Einrichtungen,
Mietgegenständen,
Einrichtungen von Händlern oder Sponsoren.
(3) Der Veranstalter behält sich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(1) Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die Besucher untereinander verursachen.
(2) Hiervon unberührt bleibt eine Haftung des Veranstalters, soweit ihm eine eigene Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
(1) Gefundene Gegenstände sind unverzüglich beim Fundbüro oder einer offiziellen Informationsstelle des Festivals abzugeben.
(2) Während der Veranstaltung können Fundsachen über die vom Veranstalter bekannt gegebenen Kontaktstellen abgefragt werden.
(3) Nach Abschluss der Veranstaltung werden nicht abgeholte Fundsachen – soweit gesetzlich vorgesehen – an das zuständige Fundbüro der Gemeinde übergeben.
(1) Der Veranstalter unterhält die gesetzlich erforderlichen Versicherungen für die Durchführung der Veranstaltung.
(2) Ein darüber hinausgehender individueller Versicherungsschutz der Besucher besteht nicht.
(3) Besuchern wird empfohlen, insbesondere bei einer Anreise von außerhalb, geeignete Versicherungen (z. B. Reise-, Unfall- oder Gepäckversicherung) eigenverantwortlich abzuschließen.
(1) Ansprüche gegen den Veranstalter verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
Sollten einzelne Haftungsregelungen dieser AGB aufgrund gesetzlicher Änderungen oder gerichtlicher Entscheidungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(1) Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten der Besucher ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie weiteren anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Personenbezogene Daten werden insbesondere verarbeitet, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses, die Organisation des Festivals, die Ticketabwicklung, den Einlass, die Kommunikation mit den Besuchern, die Gewährleistung der Sicherheit sowie die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(1) Detaillierte Informationen über Art, Umfang, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sowie über die Rechte betroffener Personen enthält die gesonderte Datenschutzerklärung des Veranstalters.
(2) Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist auf der offiziellen Website des Threeländ Festivals abrufbar.
(1) Zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Gefahrenabwehr, zur Aufklärung von Straftaten sowie zum Schutz von Besuchern, Mitarbeitenden und Einrichtungen können öffentlich zugängliche Bereiche des Festivalgeländes videoüberwacht werden.
(2) Die Videoüberwachung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(3) Weitere Informationen hierzu sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
(1) Während der Veranstaltung können Bild-, Film- und Tonaufnahmen erstellt werden.
(2) Die Verarbeitung dieser Aufnahmen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen dieser AGB und der Datenschutzerklärung.
(3) Soweit gesetzlich erforderlich, werden entsprechende Hinweise auf dem Veranstaltungsgelände angebracht.
(1) Soweit Besucher ausdrücklich eingewilligt haben, kann der Veranstalter personenbezogene Daten für den Versand von Newslettern oder sonstigen Informationen über zukünftige Veranstaltungen verwenden.
(2) Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Besucher haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere folgende Rechte:
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten,
Berichtigung unrichtiger Daten,
Löschung personenbezogener Daten,
Einschränkung der Verarbeitung,
Datenübertragbarkeit,
Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen,
Widerruf erteilter Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft,
Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
(1) Der Veranstalter behält sich vor, diese AGB aus sachlichen Gründen zu ändern oder zu ergänzen, insbesondere aufgrund gesetzlicher Änderungen, behördlicher Vorgaben oder organisatorischer Erfordernisse.
(2) Für bereits abgeschlossene Verträge gelten die bei Vertragsschluss einbezogenen AGB, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist der Besucher Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Veranstalters ausschließlicher Gerichtsstand.
(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften.
Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen ausschließlich der Information. Im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für sämtliche Veranstaltungen des Threeländ Festivals, soweit im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.